Absender Dr. med. Helmreich Eberlein, Flensburg
Sehr geehrter Herr Neuendorf,
Herr Claus Kühne hat mir erzählt, dass Sie ihm heute gesagt hätten, das Fällverbot aus dem B-Plan 303 Hauptpost gelte nur für solche Bäume über 50 cm Stammdurchmesser, die Spalten aufweisen.
Ich bin entsetzt, dass Sie als der Zuständige für das Durchsetzen des Artenschutzes in Flensburg anscheinend den Wortlaut des B-Planes nicht kennen! Und dass Sie anscheinend nicht wissen, dass heute ein Baum gefällt wurde, der sowohl über 50 cm Stammdurchmesser als auch Spalten besitzt. Schauen Sie das dokumentarische Foto an, das ich anhänge, aufgenommen während der Fällung des Baumes Nr. 85 aus dem Baumkataster. Vergrößern Sie es gerne! Wenn der Baum keine Spalten hat, dann gibt es so etwas gar nicht!

Die einschlägigen Sätze aus dem B-Plan 303 Hauptpost lauten:
„6.10 Artenschutzrechtliche Maßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB).
Bauzeitenregelung
Bäume mit einem Baumdurchmesser von mindestens 50 cm in 1 Meter Höhe dürfen abweichend von der gesetzlich vorgeschriebenen Fällfrist nur im Zeitraum mit der geringsten zu erwartenden Fledermausaktivität vom 1. Dezember bis zum 30. Januar des Folgejahres gefällt werden. Ausnahmsweise sind Fällungen auch außerhalb der Frist möglich, sofern die Genehmigungen der zuständigen Behörden vorliegen (gem. § 67 BNatSchG).“
Hat eine solche Ausnahme-Genehmigung vorgelegen?
Erteilt wann und durch wen?
Dies ist ein Auskunftsersuchen nach Informationszugangsgesetz! – Wenn es keine gab, werden Sie das Vorgehen sanktionieren? Und wie? Werden Sie sicherstellen, dass die beiden im Bereich des Hotelbaus verbliebenen Bäume mit über 50 cm Stammdurchmesser (Nr. 68 und 69 nach Baumkataster) stehen bleiben?
Im Übrigen sind auch in den vorliegenden Gutachten für den B-Plan 303 die Spalten in Baum Nr. 85 beschrieben. Im Baumkataster vom 20.2.2018 (Autor Dipl. ing. Stefan Vetteriek) heißt es über diesen Baum: „Baum 85 Schadstufe: Vor einigen Jahren geschätzt 50-60 % der Krone ausgebrochen. Sonstiges: Stammumfang gemessen über beide verwachsenen Stämme.“
Die Fällung des Baumes 85 wurde ohne jede Rücksicht auf evtl. dort vorhandene Fledermäuse durchgeführt und damit eklatant gegen § 44 BNSchG mit dem Tötungsverbot bedrohter und gesetzlich geschützter Tierarten verstoßen. Nicht in Unkenntnis, denn ich selbst habe die Arbeiter per Megaphon unmissverständlich auf die Illegalität ihres Tuns und auf das verletzte Gesetz und die verletzte Satzung hingewiesen. Auch die Polizisten, die zahlreich darum herumstanden, rührten keinen Finger, um das Recht durchzusetzen. Sie fühlten sich anscheinend nur für das Hausrecht der Investoren verantwortlich. Aber die Polizei hat alle Gesetze zu schützen, auch die Naturschutzgesetze!
Ich erwarte, dass hier nicht länger geltendes Recht gebrochen wird, sondern den Naturschutzgesetzen und der Satzung der Stadt Geltung verschafft wird! Sie sind dafür verantwortlich, dass dies auch geschieht! Es gibt in Deutschland mehr Gesetze als nur das Eigentumsrecht.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. med. Helmreich Eberlein
Pingback: Bahnhofswald: Vor der Rodung und nach der Rodung | Stadtblog Flensburg